Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der Institut Dr.-Ing. Gauer Ingenieurgesellschaft mbH für bautechnische Prüfungen (IFB Gauer) und deren Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen, insbesondere anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn sie von IFB Gauer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
Sollten Teile der AGB unwirksam sein, bleiben alle anderen Teile in ihrem Bestand unberührt.
IFB Gauer erbringt Ingenieurleistungen auf dem Gebiet des Hoch-, Tief-, Wasser- und Straßenbaus und untersucht Baustoffproben nach den in Normen, Lieferbedingungen und sonstigen maßgebenden Bestimmungen festgesetzten Verfahren. In der Regel enthalten die Leistungen die Erstellung eines Berichtes, der eine Zusammenstellung der Messergebnisse und eine kurze Beurteilung beinhaltet. Ingenieurleistungen (z.B. Gutachten, Stellungnahmen u.a.) werden nach Aufwand abgerechnet. Ist seitens des Auftraggebers der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen der
Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt.
Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, werden - sofern von Seiten des Auftraggebers keine besonderen Angaben für die Aufbewahrungszeit erfolgten - nach Erstellung des Prüfberichtes entsorgt.
Ergebnisse von Fremdlaboratorien werden im Bericht kenntlich gemacht.
Berichte werden in der Regel 3-fach und Rechnungen 2-fach ausgefertigt.
Prüfberichte und Gutachten dürfen nur ungekürzt weitergegeben werden; jede auszugsweise Vervielfältigung, jede Weitergabe eines Auszuges sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung von IFB Gauer.
4. VergütungFür bestimmte, häufig wiederkehrende Leistungen werden feste Gebührensätze nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.
Für Fahrzeiten, Probenahmen und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrtkosten sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. verrechnet. Sofern Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gefordert werden, erhöhen sich
die Personalkosten um 100 %.
Die jeweils gültige Gebührenordnung ist Vertragsgrundlage. Sie wird dem Auftraggeber auf Wunsch zugesandt.
Auf den Rechnungsbetrag wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Rechnungen von IFB Gauer sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei IFB Gauer geltend gemacht werden.
Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist IFB Gauer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz, mindestens aber in Höhe von 6 % des Rechnungsbetrages und den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu berechnen.
Aufrechnungswerte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IFB Gauer anerkannt sind.
Die Haftung von IFB Gauer, seiner Organe und Angestellten ist beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
beruhen. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird summenmäßig begrenzt durch die jeweilige Deckungssumme der von IFB Gauer genommenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche bei Schäden und Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet IFB Gauer in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen IFB Gauer von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.
Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens IFB Gauer entnommen worden sind.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den Auftraggeber zu erwirken; ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- oder Versorgungsleitungen zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige, richtige und vollständige Beschaffung bzw. Bekanntgabe, sind IFB Gauer alle daraus anfallenden Kosten zu erstatten. Ebenso sind unvermeidbare Flurschäden vom Auftraggeber zu übernehmen.
Haftungsansprüche gegen IFB Gauer einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme von deliktischen Ansprüchen und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung / Abnahme.
8. Gerichtsstand und ErfüllungsortDie Rechtsbeziehungen zwischen IFB Gauer und Auftraggeber unterliegen deutschem Recht.
Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird Regensburg als Gerichtsstand vereinbart. Regensburg wird auch im Sinne des § 38
Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.